Beurlaubung

Beurlaubung aus dringenden Ausnahmefällen

Beurlaubung aus dringenden Ausnahmefällen

In dringenden Ausnahmefällen können Schüler auf Antrag eines Erziehungsberechtigten beurlaubt werden.

Reisen oder Urlaubstermine der Erziehungsberechtigten können hierbei nicht als dringender Ausnahmefall gelten.

Für Tage, an denen eine Schulaufgabe stattfindet, die nicht mehr verlegt werden kann, wird die Schulleitung nur in wirklich triftigen, gut begründeten Ausnahmefällen und nur nach Rücksprache mit dem betreffenden Fachlehrer eine Beurlaubung aussprechen.

Wenn eine Beurlaubung vom Unterricht für unaufschiebbare Arztbesuche oder aus oben genannten privaten Gründen benötigt wird, bitten wir um rechtzeitige Information (bis spätestens am Vortag des Termins), da sonst die Beurlaubung nicht mehr gewährt werden kann.

Den Antrag auf Beurlaubung können Sie hier herunterladen oder im Schulmanager online einreichen.

Bitte beachten Sie, dass Beurlaubungsanträge, egal in welcher Form diese bei uns eingehen nur bearbeitet werden, wenn die Frage ob ein Leistungsnachweis stattfindet oder nicht, ausgefüllt wurde!

  • Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium (NTG)
  • Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium (WSG-W)

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