Befreiung

Befreiung vom Unterricht aus wichtigem Grund

Befreiung vom Unterricht aus wichtigem Grund

Bei einem kurzfristigen Grund (zum Beispiel plötzlicher Erkrankung während des Unterrichts) wird die Befreiung in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 ausschließlich durch die Schulleitung nach vorheriger Absprache mit den Erziehungsberechtigten vorgenommen. Ansonsten verbleibt der Schüler ggf. zunächst im Sanitätsraum.

  • Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium (NTG)
  • Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium (WSG-W)

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