Bei einem kurzfristigen Grund (zum Beispiel plötzlicher Erkrankung während des Unterrichts) wird die Befreiung in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 ausschließlich durch die Schulleitung nach vorheriger Absprache mit den Erziehungsberechtigten vorgenommen. Ansonsten verbleibt der Schüler ggf. zunächst im Sanitätsraum.